AGB

Die zur Firmengruppe Räber gehörenden einzelnen Firmen arbeiten ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden ausschließlich verbindlich zugrunde, soweit nicht durch schriftliche Einzelvereinbarungen ganz oder teilweise andere Konditionen vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  2. Soweit wir für die Lieferung oder den Einbau von Teilen ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer schließen müssen, erfolgt der Vertragsabschluß mit dem Kunden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Über eine etwaige Nichtverfügbarkeit von Teilen wird der Kunde unverzüglich informiert, eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Wir halten uns an unsere Kostenvoranschläge und Angebote sechs Wochen gebunden, sofern wir dem Kunden eine längere Bindungsfrist nicht schriftlich bestätigen. Allerdings behalten wir uns das Recht vor, an von uns zu lieferenden Geräten oder Teilen Verbesserungen durch technische Änderungen vorzunehmen.
  4. Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten im Rahmen der Geschäftsbeziehung speichern.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ab Werk, unverpackt und ggf. unverzollt. Kosten des Transports, der Transportversicherung, der Verpackung, der Aufstellung oder Montage, etwaiger Nebengewerke wie Maurer- oder Tischlerarbeiten, sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gültigen Höhe sind in die Preise nicht eingeschlossen und werden gesondert berechnet.
  2. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluß oder verzögert sich unsere Leistung um diesen Zeitraum aus Gründen die allein in den Risikobereich des Kunden fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Auslieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, uns gegenüber schriftlich ausübt. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich dann aus Ziffer V.

III. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Genehmigungen, Freizeichnungen, Lizenz

  1. Kostenvoranschläge werden für den Kunden kostenfrei erstellt, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird.
  2. Voranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen o.ä. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.
  3. Alle behördlichen Genehmigungen, die für den Bau oder Einbau der von uns zu liefernden oder zu montierenden Anlagen benötigt werden, holt der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten ein; er hat sie uns für die Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen.
  4. Sofern wir dem Kunden vor Ausführungsbeginn Pläne, Zeichnungen etc. zur Prüfung vorlegen, wird der Vertragsinhalt mit der Freizeichnung verbindlich bestimmt.
  5. Soweit unsere Leistung von einem Dritten hergestellte Software umfaßt, erkennt der Kunde die Lizenzbedingungen des Software-Herstellers als verbindlich an.

IV. Vertragsabwicklung und Zahlung

  1. Unsere Leistungen erfolgen Zug um Zug gegen Barzahlung. Soweit die Leistung eine Einzelplanung oder Einzelproduktion erfordert, sind wir berechtigt, eine Anzahlung in angemessener Höhe vom Kunden verlangen zu können, wobei wir in dieser Höhe eine Bankbürgschaft stellen; die Bürgschaft ist vom Kunden am Tage der Abnahme zurückzugeben.
  2. Ein Kunde, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gerät spätestens zehn Tage nach Erhalt unserer Leistung und Zugang unserer Rechnung in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Verzuges ist die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, wobei uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
  3. Der Kunde kann mit etwaigen Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden sind.
  4. Sofern der Kunde in Vermögensverfall gerät, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag darauf gestellt wird, werden unsere gesamten Restforderungen, auch soweit Wechsel auf sie gegeben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen oder unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf entgangenen Gewinn die Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Ferner steht uns das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Lieferungsgegenstandes zu verlangen.

V. Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz

  1. Tritt unser Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück, oder wird der Vertrag aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt, so hat der Kunde alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Beendigung des Vertrages und seiner Abwicklung erbrachten Leistungen in voller Höhe zu bezahlen, insbesondere auch hinsichtlich etwa speziell eingekauften oder angelieferten Materials.
  2. Ferner sind wir berechtigt, den uns entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen erstattet zu verlangen. Einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch behalten wir uns vor. Wir können statt dessen auch eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des vereinbarten Netto-Preises bzw. Netto-Werklohns verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass der bei uns eingetretene Schaden gernger ist, als die Pauschale.

VI. Lieferungen

  1. Fristen für Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten stets als unverbindliche Angabe. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Übergabe der vom Kunden etwas zu beschaffenden Pläne oder Genehmigungen und der von ihm freigezeichneten entdültigen Schalt oder Montagezeichnungen. Soweit Vorauszahlungen vereinbart sind, beginnen die Lieferfristen erst nach Zahlungseingang.
  2. Nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, uns durch schriftliche Erklärung eine angemessene Nachfrist zu setzen, deren Dauer jedoch vier Wochen nicht unterschreiten darf. Vereinbarte oder vorgegebene Fristen verlängern sich angemessen, sofern deren Montagezeichnungen auf höhere Gewalt (etwa Krieg, Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung) zurückzuführen ist.
  3. Soweit wir mit unseren Leistungen in Verzug geraten sollten, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für denjenigen Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer von uns etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktreten will oder nicht.

VII. Montage

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten etwa erforderliche Gerüste, Hebe- und Kranwagen sowie sonstige Bedarfsgegenstände, Energie, Wasser, Heizung und Beleuchtung zu stellen. Etwa erforderlich werdende branchenfremde Nebenarbeiten durch Maurer, Tischler, o.ä. samt Baustoffe und Werkzeuge sind in unserem Angebotspreis nicht enthalten und vom Kunden rechtzeitig zu stellen.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Arbeiten über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie ggf. statische Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Wir sind berechtigt, zur Durchführung von Montagearbeiten Subunternehmer einzusetzen.
  4. Soweit sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme der von uns zu liefernden Teile oder Einbauten aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde in angemessenem Umfange die Kosten für Wartezeit oder zusätzliche erforderliche Anfahrten zu tragen.
  5. Soweit Montagearbeiten nach Stundenlohn abgerechnet werden, ist der Kunde verpflichtet, ihm vorgelegte Tageslohnzettel unverzüglich zu prüfen und für den Fall der Billigung sofort, spätestens am folgenden Werktag, gegengezeichnet zurückzugeben. Erklärungen der von ihm eingesetzten Vorarbeiter oder der von ihm beauftragten Ingenieure oder Architekten hat sich der Kunde zurechnen zu lassen.

VIII. Abnahme, Gefahrübergang

  1. Soweit eine der Parteien binnen zwei Wochen nach Fertigstellung die förmliche Abnahme unserer Leistung verlangt, ist darüber ein Protokoll zu erstellen. Kommt es nicht zu einer förmlichen Abnahme, gilt unsere Leistung ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – als abgenommen, sobald der Kunde sie erstmals in Gebrauch genommen hat.
  2. Soweit unsere Leistung nicht mit Montage- oder Installationsarbeiten verbunden ist, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn wir die Lieferung zum Versand gebracht haben oder wenn sie abgeholt wird. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden, lagern wir die Lieferung auf seine Kosten und Gefahr ein; in diesem Fall steht die Anzeige der Auslieferungsbereitschaft dem Versand gleich. Soweit wir Installations- oder Montagearbeiten beim Kunden oder bei einem von ihm benannten Dritten durchführen, trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen oder von uns nicht zu vertretenden Beschädigung oder Zerstörung unserer bereits ganz oder teilsweise ausgeführten Leistung auch schon vor der Abnahme.

IX. Gewährleistung

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brachbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Das gleiche gilt, wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an von uns installierten Anlagen vorgenommen hat.
  5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wiege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als den ursprünglichen Montage- oder Übergabeort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Soweit der Kunde Mängelrügen erhebt, können fällige Zahlungen nur dann zurückbehalten werden, wenn über die Berechtigung der Rüge dem Grunde nach kein Streit besteht. Der Einbehalt muß in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen zusätzlichen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, soweit seine Mängelansprüche verjährt sind.
  7. Ansprüche und Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjahrungsbeginn; das gleiche gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie vorgeschrieben sind. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  8. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbhalt

  1. An den von uns gelieferten Gegenständen behalten wir uns bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum vor.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde unser Vorbehaltseigentum nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung verkaufen, vermieten, verleihen oder anderweitig darüber verfügen. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart worden ist, so tritt unser Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht, wir nehmen diese Abtretungen an.
  3. Mit der Übergabe an ihn trägt der Kunde das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Vorbehaltsware. Der Kunde hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erhalten und gegen Verlust und sonstige Schäden ausreichend zu versichern; dieses ist uns auf Wunsch nachzuweisen. Im übrigen sind wir nach erfolgter Mahnung berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Kunden zu veranlassen. Der Kunde tritt die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft aus einem etwaigen Versicherungsfall bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Das gleiche gilt hinsichtlich der neu entstehenden Sache, wenn unser Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen vermischt oder verbindet; in diesen Fällen gilt die neue Sache als Vorbhaltsware.
  4. Der Kunde räumt uns das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung und Sicherstellung der Vorbehaltsware jederzeit seine Räume oder die Baustelle zu betreten. Er verzichtet uns gegenüber auf die Einwendung, dass die Vorbehaltsware oder die von uns gelieferte Anlage zur Aufrechtserhaltung seines Gewerbes notwendig ist.
  5. Soweit wir im Auftrage unseres Kunden (etwa als Subunternehmer) Leistungen bei einem Dritten erbringen und Vorbehaltsware (insbesondere Anlagen oder Teile davon) bei einem Dritten einbauen, gilt folgendes: Sofern der Kunde die Anlage zum Zeitpunkt der Lieferung oder des Einbaus noch nicht vollständig bezahlt hat, tritt er seine eigene Forderung aus der Geschäftsbeziehung zu jedem Dritten bis zur Höhe unserer gegen ihn gerichteten Forderung aus diesem Auftrag bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen und Zahlung an uns zu verlangen, bis unsere Ansprüche gegen den Kunden vollständig erfüllt sind. Zieht der Kunde die Forderung selbst ein oder zahlt der Dritte an ihn, so haftet der Kunde uns gegenüber als Treuhänder und ist verpflichtet, die eingezogenen Geldbeträge bis zur Höhe unserer Forderung gegen ihn sofort an uns abzuführen.
  6. Bei Pflichtverletzungen unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Unser Kunde ist zur Herausgabe der Vorbhaltsware verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Rückerhalt der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist nach Abzug der damit verbundenen Kosten auf die Verbindlichkeit anzurechnen.

XI. Unmöglichkeit, Schadenersatz, Verjährung

  1. Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. In jedem Fall beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles unserer Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Soweit unserem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer IX.7 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für erwaige Ansprüche unseres Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktion). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Schlußbestimmungen

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird als alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Firma vereinbart; wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und unwirksam sein, so sollen die übrigen gleichwohl gelten.